Ausnahmen, Freibeträge und Absetzbarkeit

Wenn Sie sich noch in Ausbildung befinden, Zivil- oder Präsenzdienst leisten, werden Sie vom Kirchenbeitrag befreit, sobald Sie unserer Kirchenbeitragsreferentin Bescheid (Schulbesuchsbestätigung, Studienbestätigung, etc.) gegeben haben. Wundern Sie sich nicht, dass Sie zunächst einen Kirchenbeitragsbescheid (Bitte um Einzahlung) zugeschickt bekommen und melden Sie sich einfach möglichst bald in Ihrer Pfarrgemeinde. (Mehr Infos dazu auch unter: www.erstesmal.at)

Vom Kirchenbeitrag können auch verschiedene Freibeträge, z.B. für Kinder und Alleinverdienende abgezogen werden. Natürlich wird auch ein fehlendes regelmäßiges Einkommen durch Arbeitslosigkeit  oder Karenzzeiten bei der Berechung der Höhe Ihres Kirchenbeitrages berücksichtigt – wichtig ist nur auch hier, dass Sie uns (Ihrer Pfarrgemeinde) einfach Bescheid geben und allfällige Bestätigungen weiterreichen. Ihr Kirchenbeitrag wird automatisch von der Steuer abgesetzt, ohne dass Sie dafür weitere Schritte unternehmen müssen.

Bei einer persönlichen und finanziellen Not ist die Kirche natürlich verpflichtet, sich die Anliegen aller Kirchenbeitragszahler anzuhören. Es ist unser Anliegen, dass gerade Menschen in Not unsere Kirche als Heimat und nicht als weitere Bittstellerin erleben. Nehmen Sie in diesem Fall einfach Kontakt mit Ihrer Pfarrgemeinde auf – wir werden versuchen einvernehmlich in einem persönlichen Gespräch, eine für alle passende Lösung zu finden.

Gleichzeitig ist die Kirche aber auch verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Kirchenbeiträge gerecht und solidarisch gezahlt werden. Nur dann kann die Kirche vor Ort sein und vielen Menschen seelsorgerlichen Beistand leisten. Der Kirchenbeitrag ist gesetzlich vorgeschrieben. Somit kann er letztlich auch vor Gericht eingeklagt werden. Klingt hart, ist aber letztlich nur fair – oder?