Fragen und Antworten

Fragen und Antworten zum Kirchenbeitrag

1. Warum darf die Evangelische Kirche in Österreich Kirchenbeitrag einheben?

Aufgrund des Bundesgesetzes 182 vom 6. Juli 1961, dem sogenannten Protestantengesetz, darf die Evangelische Kirche in Österreich zur Deckung Ihres finanziellen Aufwandes von ihren Mitgliedern Beiträge einheben. Die Pfarrgemeinden dürfen ihrerseits zur Deckung ihres finanziellen Aufwandes im Rahmen der Kirchenbeitragseinhebung Zuschläge (die sogenannte Gemeindeumlage) einheben. Die Regelung über die Kirchenbeitragseinhebung und die Verwendung der Kirchenbeiträge erfolgt im Rahmen der kirchlichen Gesetzgebung. 

2. Was geschieht mit dem Kirchenbeitrag?
Der Kirchenbeitrag wird zwischen der Pfarrgemeinde, der Superintendenz (Diözese) und der Gesamtgemeinde aufgeteilt.

Die Gesamtkirche finanziert mit dem Kirchenbeitrag

  • Gehälter der Pfarrerinnen und Pfarrer und weltlicher MitarbeiterInnen
  • Ausbildungsstätten und Bildungseinrichtungen für die Aus- und Weiterbildung kirchlicher MitarbeiterInnen
  • Erwachsenenbildungseinrichtungen wie z.B. die Evangelische Akademien
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Frauen- und Jugendarbeit
  • Unterstützung für den Religionsunterricht
  • Ökumene
  • Weltmission sowie Entwicklungszusammenarbeit
  • Hochschulseelsorge
  • das Amt für Evangelisation und Gemeindeaufbau 
  • Initiativen von Gemeinden und Diözesen

Die Superintendenz finanziert mit dem Kirchenbeitrag

  • Gehälter der MitarbeiterInnen der Superintendenz
  • diakonische Projekte der Superintendenz
  • Beiträge zur Ausbildung Ehrenamtlicher
  • Erwachsenenbildungseinrichtungen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Frauen- und Jugendarbeit
  • Unterstützung für den Religionsunterricht
  • Pflege und Erhaltung von Gebäuden

Die Pfarrgemeinde finanziert mit dem Kirchenbeitrag

  • Gehälter der MitarbeiterInnen der Pfarrgemeinde
  • diakonische Projekte innerhalb der Pfarrgemeinde
  • Beiträge zur Ausbildung Ehrenamtlicher
  • Gemeindearbeit (Familien, Jugend, Kinder, Frauen etc.)
  • Unterstützung für den Religionsunterricht
  • Sachaufwände ehrenamtlicher MitarbeiterInnen
  • Pflege und Erhaltung von Gebäuden (Kirche, Gemeindezentrum)

3. Wer hat die Verpflichtung Kirchenbeitrag zu leisten, wer ist kirchenbeitragspflichtig?
Kirchenbeitragspflichtig ist jede(r) evangelische ChristIn mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitz in Österreich ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit ab jenem Jahr in dem sie/er das 20. Lebensjahr vollendet.

4. Wer ist von der Verpflichtung Kirchenbeitrag zu leisten ausgenommen?
Nicht kirchenbeitragspflichtig sind SchülerInnen, Lehrlinge, StudentInnen sowie Präsenz- und Zivildiener. Wenn in einer Ehe beide Ehepartner der evangelischen Kirche angehören, ist jene Person nicht kirchenbeitragspflichtig, die ausschließlich im Haushalt tätig ist.

5. Wie wird der Kirchenbeitrag berechnet?
Als Berechnungs-/Kirchenbeitragsgrundlage dient das steuerpflichtige Einkommen des Vorjahres. Steuerpflichtiges Einkommen ist (einfach ausgedrückt) das Bruttogehalt abzüglich Sozialversicherungsbeitrag. 

Die Kirchenbeitragsgrundlage kann durch diverse Freibeträge vermindert werden:

  • Absetzbetrag für AlleinverdienerInnen: EUR 1.000
    (AlleinverdienerInnen sind Personen die eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber EhepartnerInnen haben.)
  • Der Kinderfreibetrag je Kind beträgt EUR 1.450; für Kinder mit Behinderung beträgt der Freibetrag EUR 2.900.
  • Zusätzlich kann von der zuständigen Kirchenbeitragskommission für außerordentliche finanzielle Belastungen ein individueller Freibetrag auf bestimmte Zeit gewährt werden.

Die Berechnung des Kirchenbeitrages erfolgt folgendermaßen: Von der ermittelten Kirchenbeitragsgrundlage (steuerpflichtiges Einkommen abzüglich möglicher Freibeträge) werden 1,5% errechnet. Davon erfolgt ein feststehender Abzug von EUR 44. Zu dem so errechneten Betrag erfolgt der Zuschlag der Gemeindeumlage Ihrer Pfarrgemeinde. Diese Gemeindeumlage kann zwischen 0% und 25% betragen. Sie wird von der Pfarrgemeinde selbstständig festgelegt, daher sind die Gemeindeumlagen der Pfarrgemeinden unterschiedlich.

Übrigens: Aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2011 kann der Kirchenbeitrag bis zu einer Höhe von EUR 400 von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Diese Grenze gilt für Zahlungen ab 2012. Für die Steuererklärung 2011 gilt noch eine Absetzbarkeit von EUR 200.

Mit dem Online-Kirchenbeitragsrechner der Evangelischen Kirche können Sie Ihren individuellen Kirchenbeitrag berechnen.

6. Wie ermittelt die Kirchenbeitragsstelle die Kirchenbeitragsgrundlage?
Da die Kirchenbeitragsstelle weder gegenüber den Finanzbehörden noch den DienstgeberInnen Auskunftsrecht hat, muss die Kirchenbeitragsgrundlage eingeschätzt werden. Diese Schätzung erfolgt aufgrund der vorhandenen Informationen (Alter, Beruf). Die Schätzung kann natürlich von Ihren tatsächlichen Einkommensverhältnissen abweichen. Daher ist die Kirchenbeitragsstelle auf Ihre Mithilfe angewiesen bzw. kann eine Neuberechnung dann vornehmen, wenn Sie die Einkommensunterlagen zur Verfügung stellen.